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Jazz Club Thalwil
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Lukas Heuss

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Statuten des Jazz Club Thalwil

Statuten des Jazz Club Thalwil

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I. Name Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen „JAZZ CLUB THALWIL UND UMGEBUNG“ (JCT) besteht mit Sitz in Thalwil ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Jazzmusik verschiedenster Stilrichtungen durch entsprechende vereinseigene Veranstaltungen und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Dritten in der Region.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Der JCT unterscheidet zwischen Einzel- und Paarmitgliedern. Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Mitglieder, welche sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 4 Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Art. 5 Der Austritt kann schriftlich auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
Art. 6 Die Vereinsmitglieder haben Anrecht auf verbilligte Eintritte bei vereinseigenen Veranstaltungen. Die jeweilige Preisreduktion wird durch den Vorstand festgelegt. Sie erhalten die Programmvorschau und die Einladungen zu den Veranstaltungen zugestellt.
Art. 7 Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Finanzen

Art. 8 Die Vereinsmittel bestehen aus den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen, Beiträgen der öffentlichen Hand, Erlösen aus Veranstaltungen, Werbeeinnahmen, Zinserträgen und dem Vereinsvermögen. Der maximale Mitgliederbeitrag für stimmberechtigte Einzel- oder Paarmitglieder beträgt CHF 200.– pro Jahr.
Art. 9 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 10 Die Rechnung wird durch den Vereinskassier geführt. Zeichnungsberechtigt sind der Kassier und der Präsident oder dessen Vertreter. Über die Art der Zeichnung bestimmt der Vorstand.
Art. 11 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Haftung ist über die Höhe des Jahresbeitrages hinaus ebenfalls ausgeschlossen.

IV. Organe
a) Vereinsversammlung

Art. 12 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen.
Art. 13 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
Art. 14 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 15 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

b) Vorstand

Art. 16 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Art. 17 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Art. 18 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ernennt die zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnung.

c) Revisionsstelle

Art. 19 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche durch die Generalversammlung gewählt werden. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der General-versammlung schriftlich Bericht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 15. Ein allfällig verbleibendes Vereinsvermögen wird einer regionalen Institution mit kulturellem Zweck zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet die Generalversammlung.
Art. 21 Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 20. Januar 1994 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. Januar 1996 wurden Art. 10 und 18 geändert und mit Beschluss der Generalversammlung vom 1. Februar 2002 wurden Art. 8 und 11 geändert.

Thalwil, 20. Januar 1994 / 19. Januar 1996 / 1. Februar 2002 / 28. Januar 2011

Im Namen der Generalversammlung